Satzung

FREUNDESKREIS TEDDYBÄR e. V.

§1

Der Name des Vereins lautet Freundeskreis Teddybär.Der Sitz ist in Bad Rappenau-Bonfeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Der Verein ist unter der Nummer VR 2430 im Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck des Vereins ist es, Kindern in Notsituationen zu helfen und zwar Kindern,
denen Gewalt angetan wurde

• durch Fremdeinwirkung bei Verkehrsunfällen

• durch physische Einwirkung im Zusammenhang mit Gesetzwidrigkeiten

• durch psychische Einwirkung im Zusammenhang mit Gesetzwidrigkeiten.

Kinder, die wegen solcher Lebenssituationen in der Betreuung der Mitarbeiter der Rettungswachen und der Polizeiwachen sind, bekommen als ersten Trost einen Teddybären geschenkt. Die Vergabe des Teddybären erfolgt durch die Mitarbeiter der o.a. Institutionen. Dieser Teddybär soll dem Kind in der Notsituation vermitteln, daß Nächstenliebe wirklich existiert und nicht Gewalt das Normale ist.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beteiligung an der Gründung des Vereins und/oder durch Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bzw. der Liqudation der juristischen Person oder durch Austritt oder durch Ausschluß durch den Vorstand, wenn gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen wurde. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

§5

Die Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung und Vorstand. Sie beschließen jeweils mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der laufenden Geschäfte.Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

§6

Der Vorstandsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung spätestens vierzehn Tage vor dem Termin mindestens einmal im Kalenderjahr ein. Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Rappenau. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn wenigstens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§7

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können mit ¾ Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen in das Eigentum der Stadtgemeinde Bad Rappenau über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten von Kindern zu verwenden hat.Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12. Juli 1996 beschlossen, und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.